Wien, 4. Juli 1278
Rudolf schreibt dem erzbischof Friedrich von Salzburg, dass er durch die belehnung mit den regalien zu Hagenau (am 4. aug. 1274, n. 193) die volle und freie gewalt empfangen habe in seinen gerichtsbarkeiten und territorien zu richten gleich den grösseren reichsfürsten in civil- und criminalfällen; denn da er einer der hervorragenden reichsfürsten sei, dürfe kein zweifel walten, dass er als einen theil seiner fürstlichen gewalt (merum imperium) die blutgerichtsbarkeit auszuüben habe, zwar mit rücksicht auf stand und würde nicht persönlich, aber durch übertragung auf einen andern. Rudolf fordert den erzbischof auf, das recht ohne ansehen der person zu üben, und sichert ihm nötigenfalls seine unterstützung zu.
Quelle: Regesta Imperii VI. Die Regesten des Kaiserreichs unter Rudolf, Adolf, Albrecht, Heinrich VII. 1272-1313. 1. Abtheilung: Rudolf, S. 245, No. 981
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Eindeutiger Bezeichner: 13/cx
- Rudolf von Habsburg („Rudolfus … Romanorum rex semper augustus“) – Römisch-deutscher König
- Friedrich von Walchen („Friderico“) – Erzbischof von Salzburg
- Haguenau / Hagenau („Hagnoviam“)
- Rom („Romanum“)
- Salzburg („Salzburgensi“)
- Wien („Wienne“)