Zeitereignisse im Lieser- und Maltatal

Salzburg, 29. September 1328

Erzbischof Friedrich erläßt für seine Herrschaft eine Landesordnung.

[I.] Das Gut der pfafheit und chloster soll vor Raub, Brand und Pfändung sicher sein.

[II.] Verbot über ein widem zu richten an unser geschaefte.

[III.] Bei Verurteilung eines Pfaffen vor wertlichem recht fallen die Bußen an Salzburg.

[IV.] Verbot weltlichen Gerichtes in chyrichen und in vreithofen. Der weltliche Richter hat nur an den rechten dinchstatten Recht zu sprechen.

[V.] Wer ein pfaffen oder ainen gaistlichen man angreifet, in wundet, slacht, stozzet oder vachet und in vanchnusse behaltet, verfällt in Kirchenbann.

[VI.] Wer ein chyrichen oder ein vreithof enteret, hat die Neuweihe zu bezahlen.

[VII.] Die heimliche Entfremdung oder Beraubung geistlicher Güter besonders in Fällen von Krankheit oder Tod von Geistlichen wird mit dem Kirchenbann gebüßt.

[VIII.] Der im Bann Stehende hat kein Klagerecht.

[IX.] Hingegen kann gegen einen Gebannten Klage und Forderung vorgebracht werden.

[X.] Wer den Bann mißachtet und nicht trachtet, sich innerhalb dreier Monate vom Bann zu lösen, soll vom öffentlichen Richter gefangen gesetzt werden.

[XI.] Ainung und alle ayde gegen den Erzbischof sind verboten.

[XII.] Der Gebannte kann nicht Zeuge sein.

[XIII.] Dem Gebannten ist die Teilnahme am Gottesdienst bei Strafe eines Pfundes versagt.

[XIV.] Verboten ist bei Strafe von 5 Pfunden alle ainung an des bischolfs willen und wizzen zwischen purgern und purgern, hantwerchern und hantwerchern und perchleuten wider geslahte.

[XV.] Verbot, sich in Fällen von totveintschaft oder veintschaft selbst das Recht zu nehmen.

[XVI.] Schädliche Leute sind in Haft zu setzen an der herren schaden.

[XVII.] Das pfenden, aufhaben oder verbieten auf strazze, auf wazzer und auf lande ist nur auf Geheiß des zuständigen Richters erlaubt. Dieser aber hat vorher die Genehmigung des Vizedoms einzuholen.

[XVIII.] Verbot, fueter noch nachtselde noch pitt zu fordern.

[XIX.] Jeder Mann, den man ansprichet, soll das Recht leisten.

[XX.] Wo ein geschrei umb ein gewalt erget, dem sol di Lantschaft zulaufen und nachfolgen und wern, ez sei in steten oder auf dem lande.

[XXI.] Die Jagd mit dreuch, hage und tierstiche ist verboten.

[XXII.] Ebenso verboten ist die Jagd mit Netzen.

[XXIII.] Niemand darf muntleut an sich nehmen, ebenso darf niemand muntman werden bei Strafe von 10 Pfunden.

[XXIV.] Holtzgear und alle lantwinger sind als schädliche Leute verboten, desgleichen ihre Beherbergung über winder oder sumer. Säumige Richter verfallen in diesen Fällen dem Herrn mit 30 Pfunden.

[XXV.] Verbot des invarens oder laistens ze juden und ze christen um Gülten unter 10 Pfund, bei ezzeundem pfant unter 5 Pfund.

[XXVI.] Bei Geiselhaftung ist es verboten, die Einfahrt zu unterbrechen.

[XXVIl.] Verbot, mezzer oder ander harnasch in der hozzen oder anderswo verholen zu tragen.

[XXVIIl.] Verbot, schädliche Leute zu beherbergen oder sich ihnen anzufreunden.

[XXIX.] Verordnung betreffend die Übernahme und Pflege von Pfandgütern.

[XXX. und XXXI.] Pflichten des Stadt- oder Landrichters bei Verhängung von Bußen.

[XXXII.] Den Richtern ist es verboten, new sach noch new gewonhait einzuführen. Es hat bei den alten Gewohnheiten zu verbleiben.

[XXXIll.] Verbot des Wuchers und Fürkaufes.

[XXXIV.] Behausten Leuten des Erzbistums ist es nicht erlaubt, Bürgschaften mit irer selber laib zu übernehmen.

[XXXV.] Verbot des Würfelspiels.

[XXXVI.] Innerhalb einer bestimmten Frist ist bei Schulden Ersatz zu leisten.

[XXXVII.] Jeglicher Mann, der auf seinem urbar vreien stift hat, kann darauf seczen, swen er will und cs vercheren, als oft er will zu rechter stiftzeit. Der abvarer aber hat kein Klagerecht hintz dem, der auf das gut wirt gestiftet. Gegebenenfalls kann er sein Recht gegen den geltend machen, dez das gut ist.

[XXXVIII.] Verbot, das Fürsprechamt zu übernehmen oder zu geloben.

[XXXIX.] Benehmen des Fürsprechers vor Gericht.

[XL.] Recht der Appellation an den erzbischöflichen Hof.

[XLI.] Verwahrung des Stadtsiegels unter fünffacher Sperre.

[XLII.] Verbot des Einfangens der städtischen Almende.

[XLIII.] Bauzwang beim Kauf von Grundstücken.

[XLIV.] Vollzähligkeit der Genannten bei Beschlüssen, die Stadt betreffend.

[XLV.] Bestimmungen bezüglich der Morgengabe. Vergabungen aus Lehenbesitz bedürfen der Zustimmung des Lehenherren.

[XLVI.] Vergessene Bestimmungen, die in dieser Ordnung nicht aufscheinen, hat man nach den alten rechten zu richten.

[XLVII.] Anzeigepflicht des Richters und dessen Haftbarkeit bei Versäumnissen.

Gegeben zu Salzburg n. Chr. G. 1328 an sand Michelstag.

Quelle: MHDC 9, S. 59–61, No. 210

Volltext siehe Geschichte Recht Österreich, S. I–VI (55–60)

Eindeutiger Bezeichner: 14/cg

Erwähnt

Ausstellungsort Siedlungen